Experte für GGF-Versorgung und bAV

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) kann, wenn sie klug angefasst wird, den Unternehmenszielen und dem Betriebsklima sehr förderlich sein. Diesen Aspekt der bAV zu übersehen hieße, bares Geld zu verschenken.

Rechtlich gesehen ist bAV dem Grunde nach zunächst ein arbeitsrechtlicher Vorgang, basierend auf einem speziellen Gesetz, dem BetrAVG (Betriebsaltersvorsorge-Gesetz, auch kurz "Betriebsrentengesetz" genannt). In bestimmtem Maße gilt das auch für die GGF-Versorgung, aber mit einigen entscheidenden Unterschieden.

Zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis bedient man sich zumeist verschiedener Finanzinstrumente. Sie sind also ein wichtiges Mittel, aber nicht das Wesen der bAV.

Das Verstehen der rechtlichen, steuerlichen, finanziellen Aspekte zeichnet einen bAV-Spezialisten aus. Seine Funktion ist es, die integrierende Kraft der beteiligten Seiten zu sein. Dazu wird er zuerst den Willen des Unternehmens, also den Mandantenwillen, qualifiziert ermitteln. Wir verstehen diesen Vorgang als Teil des Qualitätsmanagements, denn die Qualität des Beratungsergebnisses wird von der Qualität der Analyse ganz entscheidend bestimmt. Danach wird er eine Konzeption erarbeiten - und schließlich diese Wünsche und Ziele in Kooperation mit Steuerberater und Anwalt umsetzen. Im Weiteren wird er den Beteiligten nachhaltig als Ansprechpartner in Sachen bAV und GGF-Versorgung zur Verfügung stehen.

Ich biete Ihnen ein hohes Nutzenspotenzial durch

  • die Versachlichung des Themas, verständliche und effektive Darstellung der Zusammenhänge, der Besonderheiten, der speziellen Risiken und der enormen Chancen der bAV
  • ein einzigartiges Qualitätsmanagement-Instrument jeweils für die bAV und die GGF-Versorgung
  • die Analyse des finanziellen Nutzens der bAV für Ihr Unternehmen.

Kurz: Wie positiv sich eine qualitativ gemanagte bAV sowohl auf Ihre betriebswirtschaftlichen Kennziffern wie auch auf die Stimmung Ihrer Belegschaft auswirkt, erläutere ich Ihnen gern im persönlichen Gespräch an Beispielen zufriedener bAV-Mandanten (Arbeitgeber).

Die GGF-Versorgung

Der Begriff "GGF-Versorgung" kann auf weite oder auf enge Weise verstanden werden:

  • Im weiteren Sinne ist darunter alles zu verstehen, was ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) zu seiner Versorgung tun kann. Diese Sichtweise ist sinnvoll, um die Dinge auf Ihre Ziele abzustimmen.
  • Im engeren Wortsinne sind es jene Instrumente, die der GGF über den Betrieb mit Bezug aufs BetrAVG nutzt (z.B. Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse, etc.), um seine Versorgung auf finanziell sehr effektive Weise aufzubauen. Es hat sich gezeigt, dass wegen ihrer wirtschaftlichen Attraktivität die (betriebliche) GGF-Versorgung oft das Kernstück der (gesamten) Versorgung des GGF ist.

Eine GGF-Versorgung kann daher nur aus der Sicht Ihrer persönlichen Ziele sinnvoll aufgebaut werden. Dabei wird sie flankiert von der steuerlichen und spezialisierten rechtlichen Begleitung. Ich biete Ihnen die Hintergrundarbeit und, wo gewünscht, ein erfahrenes und eingespieltes Kompetenz-Netzwerk.

Eine GGF-Versorgung sollte sich regelmäßig mit Ihren bestehenden und beabsichtigten sonstigen Versorgungsbausteinen zu einem ganzheitlichen Konzept zusammenfügen: Was auch immer Sie für passend halten, ob Versicherung, Immobilie, Investmentfonds, oder anderes – wir haben die Kompetenz, Ihnen Ihre Versorgung transparent zu machen - und auf Wunsch mit den zweckmäßigen Bausteinen zu ergänzen.

In Beratungen zur GGF-Versorgung wird "das Pferd" oft (- meist durch produktorientierte Berater, aber auch mal versehentlich durch die GGF selbst -) "von hinten aufgezäumt": Es wird zuerst über Durchführungswege (Pensionszusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung), über Zusageformen, über Ausfinanzierungen und Auslagerungen, etc.pp. geredet, aber das sind die MITTEL!

Ganz anders läuft die Sache für Sie, wenn man am Anfang des Beratungsvorgangs eingehend Ihre privaten ZIELE und Ihre privaten und unternehmerischen BEDINGUNGEN bespricht, bis diese ausreichend klar sind: Dann wird die Auswahl der Mittel zur folgerichtigen und klaren Sache, sie ist begründet und nachvollziehbar.

Kurz: Mit uns besprechen Sie zuerst die klare Formulierung Ihrer Ziele, und nennen Ihre Bedingungen, die wir gemeinsam in die Sprache der Finanzen übertragen. In der Folge erkennen Sie Ihre Lösungs-Optionen. Sie entscheiden, und haben ein begründet gutes Gefühl dabei. Wir begleiten Sie bis zur qualitativ einwandfreien Umsetzung – und gern auch in der Zeit danach.

Qualitätsmanagement der GGF-Versorgung

Die GGF-Versorgung umfasst regelmäßig einen Vermögensaufbau von mehreren 100.000 Euro. Genau deshalb sind im betrieblichen Bereich die Instrumente "Pensionszusage / Direktzusage" und/oder "Unterstützungskasse / U-Kasse" häufig Bestandteil einer GGF-Versorgung: Nur sie erlauben die steuerbegünstigte Investition ausreichend hoher Beträge.

Summen von solcher Höhe verdienen sicher eine ähnliche Pflege und sequentielle Beobachtung durch Sie, wie Sie das beispielsweise für die Sicherheit Ihres Fahrzeugs durch den TÜV kennen. Gern bereiten wir Ihnen diese vor.

  • Der Verbraucherschutz empfiehlt auch für die private Versorgung einen Gesamt-Check aller 3..5 Jahre. Dies gilt mindestens genauso für Ihre GGF-Versorgung. Gern können sie uns mit der aktuellen Durchführung oder der Wiedervorlage beauftragen.
  • Aus vielen Erfahrungen und ständiger Weiterbildung habe ich ein einzigartiges „Qualitätsmanagement der GGF-Versorgung“ entwickelt.
  • Auf Grund häufiger diesbezüglicher Nachfrage bieten wir dieses hochspezialisierte QM für bestehende GGF-Versorgung regelmäßig als selbständiges Produkt, d.h. auf der Basis von Zeit- oder Pauschalhonorar an. Ihr Vorteil daraus: Die saubere Trennung von einer eventuellen Produktvermittlung erweitert Ihre Lösungsoptionen immens.

Kurz: Qualitätsmanagement soll dort stattfinden, wo Qualität den entscheidenden Unterschied ausmacht. Ihre GGF-Versorgung gehört ganz sicher dazu! 

SV-Status - wer ihn wirklich kennt, ist klar im Vorteil!

Fast jeder weiß es zu schätzen, wenn die geschäftlichen Beziehungen zu Finanzamt und Sozialversicherungsträger nur das Notwendigste an Zeit, Geld und Nerven kosten.

Ein wichtiger Aspekt für die Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) selbst, aber auch für mitarbeitende Familienangehörige und mitarbeitende Gesellschafter ist eine rechtlich einwandfreie Grundlage des Einkommens. Erstaunlich vielen Menschen dieser Personenkreise ist nur unzureichend klar, dass nicht sie selbst definieren können, ob sie verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge auf ihr Arbeitseinkommen abzuführen oder nicht – und, ob sie damit im Ernstfall (Leistungsfall) auch die erwarteten Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten werden.

Aber auch die Frage, ob ein vorhandener SV-Status - Bescheid durch zwischenzeitliche Änderungen der Anteile oder der Befugnisse, Übernahme von Bürgschaften etc. nicht bereits seine Geltung verloren hat, muss zur Vermeidung von SV-Problemen beachtet werden. Die Verantwortung dafür trägt allein die Geschäftsführung - ihr obliegt es somit, gegebenenfalls einen erfahrenen Berater hinzuzuziehen.

Kurz: Gern helfe ich Ihnen mit unserem Kompetenz-Netzwerk, für sich unaufwändig Klarheit in diese Frage zu bringen! Ein Rat zur rechten Zeit kann Ihnen hier vielleicht ein finanzielles Groß-Malheur vermeiden helfen - oder Sie nutzen Chancen in ungeahnter Höhe.

GGF-Versorgung / die Status quo

GGF-Versorgung unter besonderer Berücksichtigung der Status quo

Ihr Nutzen: hochspezialisierte Konzeption, Beratung und Qualitätsmanagement auf starker analytischer Basis, schnittstellenkompatibel zu Anwalt und Steuerberater und damit zukunftsfähig

präventive, aktuelle und Folgeberatung zur GGF-Versorgung in Begleitung von SV-Status-Feststellungen

Ihr Nutzen: auf Person und der Gesellschaft abgestimmte Konzeption, Beratung und Betreuung in einem hochkomplexen Versorgungsbereich mit hohem Ergebnisbeitrag

GGF-bezogene Umfeldbetrachtung: mitarbeitende Familienangehörige (maFA) und mitarbeitende Gesellschafter (maGes)

1) mitarbeitene Familienangehörige ("maFA") des (beherrschenden) GGF können unter Umständen sv-frei oder auch sv-pflichtig sein. Generell gilt auch hier: Diesbezügliche Klarheit und Rechtssicherheit sollten schnellstmöglich hergestellt werden.

2) Nicht im familiären Umfeld des GGF, sondern aus dem Kreis der Gesellschafter heraus kann noch eine weitere Besonderheit bestehen:

Der mitarbeitende Gesellschafter ("maGes"). Er ist nicht Geschäftsführer, vielleicht noch nicht einmal Prokurist.

Besonders dann, wenn diese Person erhebliche oder gar Schlüsselbedeutung für die Existenz des Unternehmens hat (- z.B. auf Grund ganz besonderer Kenntnisse -) und/oder einen bedeutenden Anteil am Unternehmen besitzt (z.B. 50% oder mehr) ist eine Statusfeststellung für die SV-Rechtssicherheit empfehlenswert.

Ihr Nutzen: Verdeckte mögliche SV-Statusänderungen der maFA und maGes können indiziert und durch den GGF dem StB (/Anwalt) zur Statusprüfung weitergeleitet werden. Sowohl die entstehende Rechtssicherheit als auch mögliche Versorgungsfolgen können einen fünfstelligen Nutzen bieten.

Arbeitnehmer-bAV (ArbN-bAV)

Wundern Sie sich als Vorstand, Geschäftsführer oder Unternehmer vielleicht darüber, dass die bAV von Ihren Arbeitnehmern so wenig genutzt wird? Und das, trotz der ganz überwiegend positiven Berichterstattung über bAV, auch seitens des Verbraucherschutzes?

Haben bei Ihnen Informationsveranstaltung von Produktanbietern, meist Versicherern, kaum eine positive Resonanz bei Ihrer Belegschaft gefunden?

Unser Ansatz ist anders, und er führt regelmäßig zu erheblich besseren Ergebnissen. Und das auch dann, wenn wir hören „Meine Arbeitnehmer haben schon an einer Informations-Veranstaltung teilgenommen, aber dann hat sich kaum einer dafür interessiert.“

Was machen wir anders?

Unser Ansatz ist eine Arbeitnehmer-Weiterbildung in Finanzdingen. Man muss zugeben, dass das in anderen Ländern eine bereits gut etablierte, von den Arbeitgebern zur positiven Imagebildung gebuchte Art der Arbeitnehmer-Weiterbildung ist („unbiased financial education programs for employees“).

Die positiven Wirkungen auf den Betrieb sind vielfältig, aber an sich gar nicht so überraschend: Der Stresspegel Ihrer Angestellten wird niedriger, die Angestellten würdigen von Ihnen gezahlte Gehaltsbestandteile mehr als bisher, die Arbeitszufriedenheit steigt, etc. Woran man das messen kann? Erheblich sinkende Fluktuation, sinkende Rate von Anträgen auf Vorauszahlungen u.ä., und, so ergaben Umfragen unter den Arbeitnehmern, in allen(!) teilnehmenden Unternehmen eine spürbar und nachhaltig gestiegene allgemeine Arbeitnehmer-Zufriedenheit, also ein besseres Betriebsklima.

Natürlich ist es gerade dann, wenn es sich anderswo bereits bewährt hat, ein Grund mehr, wenn Sie für die Findung und Bindung von Fach- und Führungskräften für Ihren Betrieb zügig auf etwas so Bewährtes und Nützliches zurückgreifen.

Gern können wir Ihnen im Telefonat oder im persönlichen Gespräch näheres sagen.

Nehmen Sie doch einfach unverbindlich und gleich jetzt einmal Kontakt mit uns auf.

Qualitätsmanagement der Arbeitnehmer-bAV (QM der ArbN-bAV)

Ein Auto, das nicht aller zwei Jahre überprüft wird ("TÜV") gilt als technisch heikel, und verliert aus Sicherheitsgründen seine Zulassung.

Eine ArbN-bAV enthält oft schon in der Zusage an einen einzigen Arbeitnehmer den Gegenwert eines Autos, also in der Summe aller Arbeitnehmer Ihres Unternehmens den vielfachen Wert - für den Sie als Arbeitgeber lt. Gesetz in voller Höhe einstehen (BetrAVG §1, Abs.1, Satz3)!

Der Arbeitgeber hat somit ein natürliches Interesse, dass diese ArbN-bAV nicht still und leise "korrodiert". Ein systematischer Check (- wir nennen ihn 'Qualitätsmanagement der ArbN-bAV' -) wird von vielen Arbeitgebern, die ihn bereits nutzen, als 'bAV-TÜV' bezeichnet.

Er besteht im Kern aus einem schlanken, aber trotzdem tiefgehenden Prüfschritt und dessen Auswertung in einem persönlichen Gespräch - und kann nach Bedarf um Support, Beratung, Vermittlung, Service für bAV-induzierte Verantwortungsfelder von Vorständen und Geschäftsführern erweitert werden.

Ihr Nutzen daraus:

  • Haftungssenkung in der bAV (u.a. Versorgungs-Ordnung, Fürsorgepflicht),
  • Personalfindungs- und -bindungsvorteile,
  • Lohnnebenkostensenkung (- wo gewollt -),
  • Senkung des Verwaltungsaufwands,
  • Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit,   etc.

 

Pensionszusage - die Lieblings-Irrtümer aus unserer Beratungspraxis

Nr.1, unser absoluter Spitzenreiter: Die Rückdeckungsversicherung wird mit der Pensionszusage verwechselt.

  • Die Folgen dieser Verwechslung sind sehr vielfältig und oft fatal. Und manchmal auch wahnsinnig teuer.

Nr.2: Mandant: „Mein Steuerberater hat gesagt, mit meiner Pensionszusage ist alles in Ordnung.“

  • Hier liegt ein klassisches Kommunikationsproblem vor: Der Steuerberater (StB) sagt etwas richtiges, verstanden wird aber etwas völlig anderes. Der StB meint sehr wahrscheinlich: „Ich habe alle Zahlen in die Steuer- und Handelsbilanz übernommen, und mir ist DABEI nichts wirklich böses aufgefallen.“ Der Mandant versteht: „Die Sache ist rundherum, auch wirtschaftlich, rechtlich und im Insolvenzfall in Ordnung!“ Das war aber NICHT gesagt worden! - und gerade in diesen Bereichen liegen in praxi wesentliche Problemzonen. Übrigens: „Klassisches Kommunikationsproblem“ nennen wir es deshalb, weil keine der beiden Seiten bemerkt, dass man gerade „volley“ aneinander vorbeiredet – und gerade deshalb wird es ja erst bedrohlich.

Nr.3: Der Begriff des (handelsrechtlichen) „Erfüllungsbetrags“ der Pensionszusage wird gleichgesetzt mit „wirtschaftlich alles in Ordnung“.

  • Hier ist auch mancher Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gefährdet, einer Fehlinterpretation aufzusitzen.

Nr.4: Mandant: „Wir haben mit dieser <.........> Pensionszusage viel Geld verloren, so einen <………> würden wir heute nie wieder machen.“

  • Erkennbar: Es gibt offenbar ein Problem, und das ist ernst zu nehmen - nur wird es (oft) anfangs völlig falsch lokalisiert. Im Einzelfall kann an dieser Vermutung aber durchaus etwas dran sein. Ob hier ein Irrtum vorliegt, klärt bereits eine einfache Grundrechenart: Man addiere die gezahlten Beiträge und vergleiche mit dem angesammelten Geld. Wenn man danach erst recht nicht mehr versteht, warum trotzdem „viel fehlt“, liegt meistens Irrtum Nr.1 vor.

Nr.5: „Pensionszusage ist gefährlich.“

  • Ja, mag stimmen. Und zwar, wenn es Personen tun, die nicht wissen, was sie da gerade wirklich tun. Das fängt mit der Beraterseite an, endet dort aber nicht. So gesehen wird bekanntlich vieles gefährlich, wenn es in die falschen Hände gerät: Medizin, technische Geräte, etc. Auch all‘ das ist, richtig eingesetzt, sehr segensreich.

Nr.6: Mandant: „Mein Versicherungsfachmann hat gesagt, bei meiner Pensionszusage ist alles geschützt, denn da haben wir eine Verpfändung gemacht.“

  • Na, das ist schon mal gut! Unabhängig davon folgende Frage: Wussten Sie, dass viele Rückdeckungsmittel (z.B. Rückdeckungs-Versicherungen) trotz angezeigter Verpfändung im Insolvenzfall zu Recht(!) „zur Masse gezogen werden“, wie die Insolvenzverwalter es nennen? Zu gut Deutsch: dass Sie als versorgungsberechtigter GGF völlig leer ausgehen? Sie sollten sich umgehend mal das ganze Bild ansehen, das kostet Sie selbst oft wenig Zeit – um sehr viel Geld zu sichern.

Nr.7: Mandant: „Ich habe keine Zeit!“

  • Gemeint ist natürlich „… keine Zeit DAFÜR.“. Wir finden es richtig und respektieren diese Aussage, nehmen sie also ernst. Ein Vorstand oder Geschäftsführer sollte auch unserer Meinung nach genau überlegen, wofür er seine Zeit investiert. Bei 173 Stunden regulärer Arbeitszeit pro Monat, und (incl. Tantiemen) einem Monatseinkommen von beispielsweise 17.300 € kostet er nun mal 100€ pro Stunde. Ob man da eine Stunde (oder am Ende gar zehn Stunden) für einen Nutzen von mehreren 100.000 € (- oder deren Sicherung -) investieren sollte, muss in Ruhe abgewogen werden. Hilfsmittel zur rechnerischen Beurteilung zu verwenden, kann hier viel Klarheit bringen.

[wird fortgesetzt, wir können gar nicht anders …]

 

 

Unternehmensnachfolge: vorhandene betriebliche Versorgung wirkt auf Chancen und Preis

Eine gut strukturierte betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein positiver, also werterhöhender Bestandteil des Unternehmens. Sie fördert die Identifikation der Fach- und Führungskräfte mit dem Unternehmen, und macht das Unternehmen attraktiv bei potentiellen Bewerbern.

Genau das Gegenteil können ein Wildwuchs bei der Arbeitnehmer-bAV oder spezielle Situationen in der Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers bewirken. Diese werden leider oft erst sichtbar, wenn ein potentieller Nachfolger das Unternehmen betrachtet. Sie können den Wert des Unternehmens mindern, in der Praxis im Einzelfall sogar eine Nachfolge ganz verhindern.

Auf der WebSite des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (http://www.unternehmensnachfolge.sachsen.de/5091.html) wird unter 'Ratgeber' > 'Finanzielle Aspekte von Unternehmensnachfolgen' > 'Finanzplanung des Übergebers' ausgeführt: "Bei zwei Dritteln aller Unternehmensnachfolgen stellt sich für die Übergeber und gegebenenfalls auch für die Familie die Frage nach der Alterssicherung.

Ein Kernthema also, das Wirkung auf das gesamte weitere Leben haben wird.

  • Beispiel 1, aus dem Bereich der normalen Belegschafts-bAV:

bAV ist, vom Unternehmen her gesehen, kein Versicherungs- sondern ein Personal-Vorgang. Deshalb werden die bAV-Unterlagen in vielen Unternehmen bei den Personalunterlagen abgelegt. Im Personalwesen liegen die üblichen Verjährungsfristen bei maximal 10 Jahren – danach muss aus Datenschutzgründen alles spurenfrei vernichtet werden. bAV-Vorgänge haben jedoch völlig andere, viel längere Verjährungsfristen: Im Betriebsrentengesetz kann man lesen, dass das „… 30 Jahre ab Anspruchsentstehung …“ sind. Was hier aktiv getan werden kann, um keine „schwarzen Löcher“ im Unternehmen zu haben, ist weithin unbekannt, und hat mit den Versicherungsverträgen wenig zu tun.

  • Beispiel 2, aus dem Bereich der eigenen betrieblichen Versorgung des Unternehmers (Sicht des Nachfolgers):

Positiv: Der Gesellschafter-Geschäftsführer (kurz: GGF) hat effektiver Weise VOR Steuern aus dem Unternehmensgewinn für sich selbst eine Altersversorgung aufgebaut. Das ist nach wie vor eine kluge Entscheidung. Aber: Seit deren Vereinbarung vor vielleicht 20 Jahren hat da keiner mehr GANZHEITLICH draufgeschaut. Die jährlichen Aussagen von Versicherungsvertreter und Steuerberater, es sei alles in Ordnung, sind für sich genommen wahrscheinlich richtig. Nur bedeutet das leider nicht, dass sie noch zusammenpassen. Außerdem hat sich die Rechtsprechung zur GGF-Versorgung in dieser Zeit gravierend geändert. Wenn hier etwas aus heutiger Sicht NICHT richtig ist, dann geht das komplett zu Lasten des Unternehmers. Und da das unkalkulierbar ist, wird sich ein potentieller Nachfolger in der Praxis weigern, diese Verpflichtung des Unternehmens ‚mit zu übernehmen‘. Schlaglichtartig wird Handlungsbedarf erkennbar. Für GGF gelten in der bAV jedoch ganz besondere(!) Regeln. Wird nicht diesen Regeln entsprechend gehandelt, sind die Folgen u.U. schockierend.

  • Beispiel 3, aus dem Bereich der eigenen betrieblichen Versorgung des Unternehmers (Sicht des ausscheidenden Unternehmers):

Nehmen wir an, die betriebliche Versorgung enthält die ausreichenden Mittel, die für deren Auszahlung an Sie, sprich Ihre Altersversorgung, benötigt werden. Dann wäre es sicher auch in Ihrem Sinne, wenn diese Altersversorgung zukünftig NICHT mehr vom weiteren Schicksal der Firma abhinge, richtig? Das ist aber keinesfalls automatisch so. Die zukünftige Insolvenzsicherheit Ihrer Altersbezüge ist daher für viele ausscheidende Unternehmer ein Thema, bei dem sie gern ‚auf der sicheren Seite‘ sein möchten – verständlich. Wir bieten entsprechende Analysen -und bei Bedarf den Kontakt zu Spezialanwälten- an.

Betriebsrentenstaerkungsgesetz: Auswirkungen (1) auf die Riesterrente

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (vollständig: "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)", vergl. Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017) tritt am 2018-01-01 in Kraft.

Es bewirkt in der Praxis u.a. folgende Änderungen (Teil 1 von 3) im Bereich der

Riesterrente:

  •  die betriebliche Riesterrente, die seit 2002-01-01 im BetrAVG verankert ist, hatte einen wesentlichen Geburtsfehler: Sie wurde sowohl in der Ansparphase und dann nochmals in der Rentenphase mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet (- übrigens, zur Vermeidung von Missverständnissen: dieses Problem trat NUR in der BETRIEBLICHEN Riesterrente auf). Das hat viele umsichtige Berater und Endverbraucher davon abgehalten, diesen Weg (über den Betrieb) zu nutzen. Nun (- nach gut 15 Jahren -) wird zumindest in diesem Bereich ab 2018-01-01 die Doppel-Verbeitragung beseitigt: Auszahlungen aus betrieblichen Riesterrentenverträgen werden in der Auszahlung nicht nochmals mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet.
  •  die maximale Grundförderung für Riesterverträge, die bisher 154€ / Kalenderjahr beträgt, wird ab 2018 auf 175€ / KJ angehoben.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Auswirkungen (2) auf die Grundsicherung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bewirkt in der Praxis u.a. folgende Änderungen (Teil 2 von 3) im Bereich der

Grundsicherung:

{... unter Grundsicherung kann man sich, etwas vereinfacht, die Sozialhilfe im Alter vorstellen. Das Problem war bisher: Wenn jemand befürchtete (- zu Recht oder nicht -), dass er im Alter Grundsicherung benötigt, dann verband er damit die Befürchtung, dass ihm Rentenzahlungen aus seiner eigenen zusätzlichen Altersversorgung (z.B. aus bAV, Riesterrente, Basisrente) darauf voll angerechnet würden. Zu Deutsch: Die damalige Anstrengung, einzuzahlen, wäre für ihn im Rentenalter "verpufft" gewesen. Hier setzt die neue Regelung an:}

  • Renten aus zusätzlicher Altersvorsorge (z.B. bAV, Riesterrente, Basisrente (auch Rürup-Rente genannt)) werden (ab 2018-01-01) bis zu 100€ monatlicher Rente GAR NICHT MEHR auf die Grundsicherung angerechnet, das heißt: bis zu 100€ monatlicher Rente sind 'ohne Wenn und Aber' ZUSÄTZLICHE Rente, selbst wenn Grundsicherung gezahlt wird. (Der über die 100€ Monatsrente hinausgehende Rentenbetrag aus Zusatzrente ist dann immer noch zu 30% von der Anrechnung befreit, zumindest für weitere gut 300€ Monatsrente.)
  • in Kombination mit einer Freigrenze in der bAV in Höhe von (Stand 2017:) 148,75€ monatlicher Rente, bei der man nicht mal KV- und PV-Beitrag zahlt, ist das ein echtes Plus für Menschen, die heute schon absehen können, dass sie einmal mit geringer Rente auskommen müssen: Für sie zahlt sich ihre eigene Bemühung um Zusatzvorsorge (- oder ein sozial denkender Arbeitgeber, siehe unser BRSG-Teil 3b, -) nun mit Sicherheit aus.
  • Übrigens, als kleine Schätzhilfe / Faustformel für Sie: Um die o.g. 100€ lebenslange Monatsrente zu erreichen, muss jemand reichlich 25.000€ in seinen Zusatzrenten-Verträgen ansammeln - man muss also nicht vorzeitig zurückhaltend werden beim Aufbau einer eigenen Zusatzvorsorge.

 

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Auswirkungen (3) auf die bAV, allgemein

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bewirkt in der Praxis u.a. folgende Änderungen (Teil 3 von 3) im Bereich der

betriebliche Altersversorgung (bAV) der 'versicherungsförmigen Durchführungswege':

{Hier betreten wir das Gebiet der bAV, und das erschließt sich nicht immer besonders einfach. Wir werden daher in der hier gewählten Darstellung einige sehr grobe Vereinfachungen nutzen, die dem Fachmann (incl. uns selbst) das evtl. schüttere Haar zu Berge stehen lassen - um Ihnen so wenigstens eine Richtung aufzeigen zu können. 

Letzten Endes wird es für viele Betriebe auf eine bewusste, professionell begleitete kluge Reduzierung der Komplexität in diesem Bereich IN VERBINDUNG MIT der Etablierung sicherer bAV-Personalprozesse ankommen: Nur so erreichen Sie die beiden wesentlichen Ziele: eine für Ihre Personalpolitik nützliche bAV, die gleichzeitig ein Minimum an Haftung und Verwaltung für den Arbeitgeber mitbringt. (Und wer als Arbeitgeber glaubt: "Wir machen einfach keine bAV - da haben wir gar keine Haftung ...", der hat genau damit den Boden für einen großen Haftungsschaden zuverlässig bereitet.)}

  • Das Ziel war (lt. Koalitionsvertrag, 2013) die bessere Durchdringung mit bAV in den 'Klein- und Mittelständischen Unternehmen' (kurz: 'KMU'). Die erste Studie des BMAS (2014, Studie 444) ließ auf praxisorientierte Verbesserungen hoffen. Danach wurden jedoch noch weitere Studien in Auftrag gegeben. Das Ergebnis ist nun eine Regelung, die sich im Wesentlichen auf das bAV-Modell der 'Tarifpartner', auch "Sozialpartnermodell" genannt, stützt. KMU sind, zur Erinnerung, z.B. in Sachsen nur zu ca. 20% tarifgebunden. Man darf abwarten, ob diese Gesetzgebung dem o.g. Ziel auch nur ansatzweise dient. 
  • Zur Unterscheidung vom neuen 'Sozialpartnermodell', das ausdrücklich KEINE garantierten Leistungen (Renten) erlaubt, werden wir die uns bis 2017 geläufige bAV-Welt als "Garantiemodell" bezeichnen.
  • Beide Modelle existieren ab 2018 PARALLEL! Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können in jedem Fall weiterhin das bAV-Garantiemodell nutzen, können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig einem bAV-Sozialpartnermodell (auf Tarifvertragsbasis) anschließen.
  • IM WEITEREN werden wir hier bis auf Weiteres die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf Verträge des Garantiemodells betrachten. Der Grund dafür ist, dass das Sozialpartnermodell zunächst eine Regelung der Tarifpartner, und nachfolgend deren Versorgungsumsetzung braucht - beides ist naturgemäß erst in Arbeit.
  • Das Kern-Problem: Die Menschen der Geburtsjahrgänge mit geringer Rente nähern sich immer mehr der Rente an, so dass ganz objektiv immer weniger Handlungsspielraum bleibt. Die Ankündigung der Regierung, 2021 die Wirkung des Gesetzes zu überprüfen, und bei weiterhin geringer bAV-Nutzung in KMU dann ein 'Obligatorium', also eine Pflicht-bAV, einzuführen, kommt dann ca. 20 bis 25 Jahre zu spät. Als Geschäftsführer eines KMU hingegen sollten Sie speziell auf diese Entwicklung und ganz allgemein auf die stark wachsende Rolle der bAV eingestellt sein.

 

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Auswirkungen (3a) auf die bAV nach §3 (63) EStG

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bewirkt in der Praxis u.a. folgende Änderungen (Teil 3a von 3) im Bereich der

betriebliche Altersversorgung (bAV), speziell nach §3 (63) EStG:

  • Und hier nun die wesentlichen faktischen Änderungen ab 2018-01-01: Der steuerliche Rahmen des §3(63) EStG, also für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, ist deutlich (von 4%BBG auf 8%BBG) erweitert worden - ABER: der Rahmen der sv-Freiheit NICHT. Durch die zweitgenannte Einschränkung ist für viele Arbeitnehmer mit kleinen und mittleren Einkommen gesichert, dass gar keine Erweiterung des tatsächlichen Handlungsspielraums stattgefunden hat.
  • Folgendes gilt im Garantiemodell: Bestehende bAV-Verträge aus ENTGELTUMWANDLUNG sind u.U. von einer weiteren Änderung betroffen: In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen eigenen SV-Beitragsvorteil nicht mal annähernd an den Arbeitnehmer weitergegeben hatte, sondern diese seinem Gewinn zugeschlagen hat, neigen sich diese (- so nicht wünschenswerten -) Verhältnisse ihrem Ende zu:
  • > Verträge mit Entgeltumwandlungsvereinbarung ab 2019-01-01 (kein Schreibfehler, tatsächlich 2019) müssen in aller Regel einen 15%igen Arbeitgeber-Zuschuss erhalten: Das ist meist sogar weniger, als die SV-Beitragsersparnis des Arbeitgebers, und somit keine echte Belastung für ihn - das darf man klar sagen.
  • > Verträge mit Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 2019-01-01 müssen die o.g. Zuschuss-Regelung (15% des Betrages der Entgeltumwandlung) spätestens ab dem 2022-01-01 erfüllen.
  • > Insbesondere die Regelung zu den Altverträgen wird in der Praxis von einigen überraschenden Problemen begleitet, für deren Lösung wir Ihnen gern zur Verfügung stehen, z.B.: a) Die Anrechnung bereits gewährter Zuschüsse des Arbeitgebers ist leider kein Automatismus. b) Die von den Versicherungsvertretern erhofften Beitragserhöhungen können durch die damit einhergehenden Vertragsänderungen zu hohen Haftungsrisiken für den Unternehmer führen. Frühe Klärung lohnt sich für Sie. (Das Kontaktformular finden Sie rechts.)

 

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Auswirkungen (3b) auf die bAV für Geringverdiener

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bewirkt in der Praxis u.a. folgende Änderungen (Teil 3b von 3) im Bereich der

betriebliche Altersversorgung (bAV), für 'Geringverdiener' nach §100 (3) EStG n.F.:

Die Zielgruppe des neu geschaffenen §100 EStG sind jene Angestellten, die pro Jahr weniger als etwa 0,7 Rentenpunkte sammeln. Da sich darunter auch hochqualifizierte Halbtagskräfte befinden, ist der Begriff 'Geringverdiener' wohl nicht glücklich gewählt. Aber 'Gering-Punkter' ist auch nicht wirklich besser.

  • die Definition bezieht sich immer auf genau den Entgeltzeitraum, der vereinbart wurde (z.B. monatliche Entgeltzahlung), und darf das Maximum (Monat: 2.200€) brutto nicht überschreiten;
  • für diese Zielgruppe kann als reine Arbeitgeberleistung ab 2018-01-01 ein Beitrag von 240€ bis 480€ kalenderjährlich aufgewendet werden,
  • es gibt eine Reihe weiterer Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber von seinem Beitrag 30% (über einen Lohnsteuer-Nachlass) wiederbekommt: Bei 480€ Beitrag beträgt die steuerliche Förderung, bei Erfüllung der Voraussetzungen: 30% auf 480€, also 144€.
  • Warum in diesen Fällen z.B. eine jährliche Beitragszahlung sinnvoll sein kann, und warum nicht jeder Ihnen das anbieten wird, erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch (Kontaktformular: rechts).

 

kleiner, WebSite-interner Begriffs-Index (in Arbeit)

Damit Sie zu einem von Ihnen gesuchten Begriff die Passage(n) auf unserer HomePage schnell finden; wollen wir Ihnen hier, (- bei Weitem ohne den Anspruch lexikalischer Vollständigkeit -) ganz locker, gelegentlich auch mal ein wenig augenzwinkernd, einen kleinen Begriffs-Index aufbauen:

Alleinstellungsmerkmale, unsere ('USP')

Altersversorgung, generell

Arbeitnehmer-bAV

bAV / betriebliche Altersversorgung

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Dimensional Fund

Direktversicherung

Direktzusage: siehe 'Pensionszusage'

Dozent (Dr. Steffen Merker): siehe Stichwort 'Vorträge'

Dresden, die schönste Landeshauptstadt Sachsens

Einkommensicherung

ETF

GGF (Gesellschafter-Geschäftsführer)

Haftpflichtversicherung, private

Investment-Philosophie

Kapitalanlage, Grundgedanken

Kostensenkung

Netto-Policen

Pensionszusage

Rechtsanwalt/-anwältin

Sachsen

Sozialversicherungs-Status (= SV-Status)

Status, die

Steuerberater/in

Unternehmensnachfolge, Rolle der GGFV und bAV dabei

Vermögensaufbau, Vermögensstreuung

Vorstand (einer AG)

Vorträge (Seminare)

Weiterbildung (durch Dr. St. Merker): siehe Stichwort 'Vorträge'

Wirtschaftsmediation